Kennzeichnungspflicht

Grundsätzlich besteht auf allen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes die Pflicht zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeuge. Diese richtet sich nach den für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen geltende Polizeiverordnungen.

Binnengewässer

Muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanadier, Kajaks und Ruderboote) benötigen zwar kein „amtliches Kennzeichen“, dennoch unterliegen sie folgender  Kennzeichnungspflicht:

Eine dauerhafte Kennzeichnung des Fahrzeugnamens oder der Devise ist auf beiden Außenseiten anzubringen.

Es werden lateinische Schriftzeichen und eine Schriftgröße von 10cm verlangt. Die Verordnungen schreiben nicht vor, ob die Kennzeichnung an den beiden Vorder- oder Heckseiten des Fahrzeugs erfolgen muss. Sie legen aber fest, dass die Schriftzeichen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein müssen. Trägt das Boot keinen Namen, so ist der Name der Organisation, der es angehört anzugeben.

Des Weiteren sind auch der Name und die Anschrift des Eigentümers an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeugs anzubringen.

Seeschifffahrtsstraßen

Eine Kennzeichnungspflicht für muskelbetriebene Kleinfahrzeuge gibt es im Gegensatz zum Binnenbereich zwar nicht, dennoch sollte man aber sein Boot und auch das Paddel grundsätzlich mit den eigenen Kontaktdaten versehen. Bei einem herrenlos herumtreibenden Kanu/Paddel kann der Besitzer dann schnell ermittelt und eventuell eine teure und aufwändige Suchaktion vermieden werden.

Letzteres gilt grundsätzlich für alle Gewässer!

Sonderfälle

Genau wie individuelle Umweltauflagen, können für einzelne Gewässer spezielle Kennzeichnungen erforderlich sein!

Beispiele

  • Leine (Abschnitt südlich von Hannover).
  • Ilmenau, Luhe und Lopau zu Himmelfahrt und Pfingsten (Landkreis Uelzen und Lüneburg).

Alle Angaben ohne Gewähr!

Quellen:

Sehr geehrter Herr Groh,

herzlichen Dank für Ihre E-Mail.

Grundsätzlich besteht auf allen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes die Pflicht zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen. Diese richtet sich nach den für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Polizeiverordnungen (Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung). Die verschiedenen Verordnungen enthalten hierzu nahezu identische Regelungen in ihrem jeweiligen § 2.02 (https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht-node.html).

Die Verordnungen fordern für Kleinfahrzeuge eine Kennzeichnung mit einem amtlichen Kennzeichen. Dies wird für die Wasserstraßen des Bundes in Deutschland durch die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung umgesetzt (https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Binnenbereich/Kennzeichnung-Kleinfahrzeuge/KlFzKV-BinSch/KlFzKV-BinSch-node.html), die neben den amtlichen Kennzeichen auch solche zulässt, die amtlich anerkannt sind.

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung nimmt bestimmte Kleinfahrzeuge von ihrem Regelungsgehalt aus, unter anderem alle Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, also auch Kanus (Kanadier) und Kajaks. Das bedeutet aber nicht, dass diese Fahrzeuge keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen. Hier greifen wiederum die weiterführenden Regelungen der Polizeiverordnungen, die vorschreiben, dass Kleinfahrzeuge, die kein amtliches (oder amtlich anerkanntes) Kennzeichen führen, mit ihrem Namen oder ihrer Devise sowie mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers dauerhaft zu kennzeichnen sind.

Der Name des Fahrzeugs ist dabei in gut lesbaren, mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen auf beiden Außenseiten anzubringen; sofern das Fahrzeug keinen Namen trägt, ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Verordnungen schreiben dabei nicht vor, ob die Kennzeichnung an den beiden Vorder- oder den beiden Heckseiten des Fahrzeugs erfolgen muss. Sie legen aber fest, dass die Schriftzeichen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein müssen.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeugs anzubringen.

Auf den Seeschifffahrtsstraßen benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Dieses wird analog nach den Vorschriften über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen vergeben. Vermietete Sportboote werden nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung gekennzeichnet (https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Seebereich/SeeSpbootV/SeeSpbootV-node.html). Eine darüber hinaus gehende Kennzeichnungspflicht gibt es im Gegensatz zum Binnenbereich nicht.

Ein Bootsname wird natürlich trotzdem gern gesehen, gerade auch deshalb, um im Falle eines herrenlos herumtreibenden Bootes schnell den oder die Eigentümer zu ermitteln, und ob evtl. nach einem Paddler gesucht werden muss.

Eine Länderkennung bzw. eine Deutschlandflagge am Kajak ist nicht erforderlich, dies ist laut § 1 Flaggenrechtsgesetz „nur“ für auf allen Kaufahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffen (Seeschiffe), deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, erforderlich (https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Allgemeine-Informationen/FlaggRG/Erster-Abschnitt/01/01-node.html).

Zur Nutzbarkeit der Bundeswasserstraßen in Zeiten der COVID-19-Pandemie gilt zurzeit folgendes:

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) kann als Bundesbehörde nur Aussagen zu der verkehrlichen Inanspruchnahme der Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg treffen.

Derzeit ist die Nutzung der Bundeswasserstraßen sowohl für gewerbliche Zwecke als auch zum Zweck der Sport- und Freizeitschifffahrt aus verkehrlichen Gründen nicht verboten.

Bitte beachten Sie aber Einschränkungen der zuständigen Landesbehörden zum Schutz vor und zur Eindämmung des Coronavirus.

Aspekte der Ein- und Ausreisebestimmungen sowie infektionsschutzrechtliche Gebote und Verbote, auch hinsichtlich Hafenschließungen durch Hafenbehörden oder private Betreiber, sind von den zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu beurteilen und zu beantworten.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe gerne für weitere Fragen Ihrerseits zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

*NAME ZENSIERT*
Abteilung Schifffahrt
Dezernat Grundsätze der Verkehrstechnik
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*E-MAIL-ADRESSE ZENSIERT*

Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt
Brucknerstraße 2
55127 Mainz
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